9. Erweist sich das vorinstanzliche Urteil als rechtmässig und ist die Berufung abzuweisen, so sind die Kosten des Berufungsverfahrens gemäss Art. 160 Abs. 1 StPO dem Berufungskläger aufzuerlegen. Der Entscheid über den Strafpunkt, konkret also darüber, ob der Berufungskläger den Tatbestand der fahrlässigen Körperverletzung erfüllt hat, kann auch die Beurteilung der Zivilansprüche von R. beeinflussen (Haftungsumfang etc.). Die Adhäsionsklägerin hat sich demnach in ihrer Vernehmlassung notwendigerweise gegen die Aufhebung des Urteils im Strafpunkt gewandt.