Gesamthaft betrachtet steht demnach im Ergebnis fest, dass das angefochtene Urteil sowohl in bezug auf den Schuldspruch als auch hinsichtlich der Strafzumessung und der übrigen Punkte zu bestätigen ist. Die Rügen von N. erweisen sich mithin als unbegründet, weshalb die Berufung vollumfänglich abzuweisen ist.