8. Der Berufungskläger verlangt mit dem eingelegten Rechtsmittel die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils sowie seinen Freispruch. Zu der Adhäsionsklage von R., welche von der Vorinstanz dem Grundsatz nach gutgeheissen und zur konkreten Geltendmachung von Schaden und Genugtuung auf den Zivilweg verwiesen wurde (Ziff. 4 des Dispositivs), äussert sich N. nicht, weshalb der Kantonsgerichtsausschuss darüber auch nicht weiter zu befinden hat. 26