2.2) erzielte N. im Jahre 2000 ein steuerbares Einkommen von Fr. 57'300.-- und besitzt ein steuerbares Reinvermögen von Fr. 751'000.--. In Anbetracht der finanziellen Verhältnisse des Berufungsklägers sowie unter Berücksichtigung der konkreten Umstände und sämtlicher Strafzumessungsgründe erscheint dem Kantonsgerichtsausschuss die von der Vorinstanz ausgesprochene Busse von Fr.1'000.-- als dem Verschulden von N. angemessen. Nicht zu beanstanden ist auch die von der Vorinstanz verhängte Probezeit von einem Jahr. Nach deren Ablauf ist der Eintrag der Busse bei Wohlverhalten vorzeitig zu löschen.