Strafmindernd ist dem Berufungskläger sein vorstrafenfreies Vorleben sowie der tadellose Leumund anzurechnen. Demgegenüber kann er aufgrund der Tatsache, dass er bis heute nicht einsehen will, dass er seine Sorgfaltspflichten verletzt und dadurch die Kollision mit R. verursacht hat, nicht mit Milde rechnen. Strafschär- fungs- und Strafmilderungsgründe liegen keine vor. Gemäss Auskunft der Steuerverwaltung des Kantons Graubünden vom 12. Oktober 2001 (vgl. act. 2.2) erzielte N. im Jahre 2000 ein steuerbares Einkommen von Fr. 57'300.-- und besitzt ein steuerbares Reinvermögen von Fr. 751'000.--.