Das Verschulden von N. darf nicht bagatellisiert werden. Entgegen seinen eigenen Ausführungen muss er sich den Vorwurf entgegenhalten lassen, dass er mit seiner Fahrweise auf der Piste seine Sorgfaltspflichten missachtet und damit aus Unachtsamkeit einen Menschen verletzt hat. Immerhin kann N. zu Gute gehalten werden, dass er sich sofort nach der Kollision um die verletzte R. gekümmert hat. Strafmindernd ist dem Berufungskläger sein vorstrafenfreies Vorleben sowie der tadellose Leumund anzurechnen.