Strafrahmen zu halten. Grundlage für die Strafzumessung im vorliegenden Fall bildet der in Art. 125 Abs. 1 StGB vorgesehene Strafrahmen von Gefängnis von drei Tagen bis zu drei Jahren oder Busse (Art. 36 StGB). Wird eine Busse ausgesprochen und bestimmt das Gesetz es nicht anders, so beträgt der Höchstbetrag der Busse Fr. 40'000.-- (Art. 48 Ziff. 1 Abs. 1 StGB). Art. 48 Ziff. 2 Abs. 1 StGB schreibt dem Richter vor, den Betrag einer Busse je nach den Verhältnissen des Täters so zu bestimmen, dass dieser durch die Einbusse die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist.