Mit einer irreversiblen Beeinträchtigung ihrer Gesundheit hat die Geschädigte demnach nicht zu rechnen. Wie sich aus den Akten betreffend den Gesundheitszustand von R. ergibt, hat diese ihre Arbeitstätigkeit am 4. Juni 2001 denn auch wieder aufgenommen (vgl. act. 3.10.7-3.10.9; 3.26). Im Übrigen führt der Gutachter aus, dass auch nicht mit entstellenden Narben zu rechnen sei (vgl. act. 3.26). Demzufolge handelt es sich bei den durch die Kollision mit N. erlittenen Frakturen um eine einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB. N. hat sich demnach mit seinem Verhalten der fahrlässigen Körperverletzung gemäss Art. 125 Abs. 1 StGB schuldig gemacht.