3.10.3; 3.10.7-3.10.10; 3.10.14; 3.10.18). Gemäss dem vom Untersuchungsrichteramt Chur bei Dr. med. A., Kantonsspital C., eingeholten Gutachten vom 6. Dezember 2001 ist die Verletzung von R., wenn die Mittelgesichtsfraktur konsolidiert ist und keine Doppelbilder entstehen, aus rechtsmedizinischer Sicht als einfache Körperverletzung zu qualifizieren. Bei korrekter Durchführung der Operation, wie sie im Mission Hospital in Kalifornien durchgeführt worden sei, sei eine restitutio ad integrum (völlige Wiederherstellung) zu erwarten. Mit einer irreversiblen Beeinträchtigung ihrer Gesundheit hat die Geschädigte demnach nicht zu rechnen.