N. muss sich demzufolge vorwerfen lassen, dass er die nach den Umständen und seinen persönlichen Verhältnissen erforderliche Vorsicht pflichtwidrig nicht beachtet und dadurch R. fahrlässig am Körper geschädigt hat. Die Adhäsionsklägerin hat durch den Zusammenprall mit N. eine Fraktur des linken Jochbeines, des linken Augenhöhlenbodens und eine Le 24