Hätte der Berufungskläger R. den Vorrang beziehungsweise beim Vorbeifahren genügend Raum gelassen und hätte er den Vorgängen auf der Piste genügend Aufmerksamkeit geschenkt, hätte er also seine Sorgfaltspflichten wahrgenommen und sich entsprechend den FIS-Regeln verhalten, so wären der Zusammenprall mit der Adhäsionsklägerin und die daraus resultierenden Verletzungen der Skifahrerin mit grosser Wahrscheinlichkeit zu vermeiden gewesen. N. muss sich demzufolge vorwerfen lassen, dass er die nach den Umständen und seinen persönlichen Verhältnissen erforderliche Vorsicht pflichtwidrig nicht beachtet und dadurch R. fahrlässig am Körper geschädigt hat.