Entsprechend kommt sie im Sinne eines Auffangtatbestands lediglich in Situationen, für die keine bestimmte Regelung besteht, wie beispielsweise für Skifahrer und Snowboarder auf gleicher Höhe etc., direkt zur Anwendung. Liegen aber, wie im vorliegenden Fall, Verhältnisse vor, welche unter eine oder mehrere der konkreten FIS-Verhaltensregeln subsumiert werden können, so kommt der FIS-Regel 1 keine selbständige Bedeutung zu (vgl. zum Ganzen H.-K. Stiffler, a.a.O., § 2, Rz 62, 66; M. Reinhardt, a.a.O., S. 97/98).