d) Nach dem Gesagten steht fest, dass der Berufungskläger R. durch seine Fahrweise geschädigt hat. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, hat er folglich mit seinem Verhalten auch gegen den allgemein gültigen Grundsatz der FIS-Regel 1 verstossen, wonach jeder Skifahrer und Snowboarder sich so verhalten muss, dass er keinen andern gefährdet oder schädigt. Die FIS-Regel 1 enthält im Gegensatz zu den übrigen FIS-Regeln keine Verhaltensanweisung. Entsprechend kommt sie im Sinne eines Auffangtatbestands lediglich in Situationen, für die keine bestimmte Regelung besteht, wie beispielsweise für Skifahrer und Snowboarder auf gleicher Höhe etc., direkt zur Anwendung.