um nicht zu stürzen. Er muss aber doch einen so grossen Raum vor sich beobachten, dass er bei auftretenden Kollisionsgefahren in der Lage ist, dem Hindernis rechtzeitig auszuweichen oder vor diesem anzuhalten (vgl. M. Reinhardt, a.a.O., S. 153/154; J. Pichler, Pisten, Paragraphen, Skiunfälle, a.a.O., S. 50). Davon kann bei einem Beobachtungsfeld, das sich allein auf die Skier des Vordermanns konzentriert, nicht die Rede sein. Der Berufungskläger hat folglich mit seinem Verhalten die in FIS-Verhaltensregel 2 statuierte Pflicht zur Beobachtung der Vorgänge auf der Piste (vgl. M. Reinhardt, a.a.O., S. 152) verletzt.