Der Berufungskläger gab gegenüber dem Untersuchungsrichter zu Protokoll, er habe sich beim Fahren auf die Skier seines Vordermannes konzentriert (vgl. act. 3.14). Damit wird aufgrund seiner eigenen Angaben deutlich, dass N. seiner Umgebung nicht die Aufmerksamkeit geschenkt hat, die nötig gewesen wäre, um das vor ihm liegende Gelände und die in diesem Bereich fahrende R. genau beobachten und der Skifahrerin ausweichen zu können. In der Berufungsschrift wird zwar zutreffend ausgeführt, dass der Skifahrer lediglich dazu verpflichtet ist, nach vorne zu schauen, nicht auch zum Blick zurück.