N. fuhr kurzschwingend in der Falllinie zu Tal, währenddem R. weiter unten auf der Piste grosse, weite Kurven in den Schnee zog. Als der schneller fahrende N. die Skifahrerin einholte, führte sie gerade eine weite Linkskurve aus. Anstatt an R. vorbeizufahren, kollidierte der Berufungskläger mit ihr. Indem der von hinten herannahende Berufungskläger beim Einholen von R. mit dieser zusammenprallte, hat er der Skifahrerin beim Vorbeifahren nicht den nötigen Raum gelassen, um ihre Linkskurve gefahrlos ausführen zu können. N. hat demnach mit seiner Fahrweise auch die Sorgfaltspflichten gemäss FIS-Regel 4 verletzt.