O., § 2, Rz 83, 84, 101 f. mit Hinweisen). Der Hinweis des Berufungsklägers auf das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 13. Juli 1994, welches offenbar unabhängig davon, ob der eine von hinten kommt und der andere weiter vorne fährt, vom Vorrang des in der Fallinie kurzschwingenden Skifahrers gegenüber dem in breiten Bögen fahrenden Schneesportlers ausgeht und damit im Widerspruch zur Praxis des Kantonsgerichts (vgl. PKG 1999 Nr. 32; 2001 Nr. 26) steht, erweist sich demnach als unbehelflich. Indem N. von hinten kommend in die weiter vorne fahrende R. fuhr, hat er deren Vorrang missachtet. Er hat mit seiner Fahrweise demzufolge die FIS-Verhaltensre- gel 3 verletzt.