Dass R. einen grossen Teil der Piste ausnützte, indem sie breite Bögen ausführte, währenddem N. mit kurzen Schwüngen in der Fallinie zu Tale fuhr, vermag entgegen dem Einwand des Berufungsklägers am Vorrang der voranfahrenden Skifahrerin gegenüber dem von hinten kommenden Skifahrer nichts zu ändern. Der Vorrang gilt uneingeschränkt für alle Bewegungen des vorderen beziehungsweise geländemässig gesehen unteren Skifahrers, ob dieser nun geradeaus fahre, stemme, in weiten Bögen abschwinge, rutsche oder, was für den oberen Skifahrer besonders überraschend sein kann, plötzlich stürze.