Nach dem Gesagten steht fest, dass N. von oben respektive von hinten kommend in die weiter vorne fahrende R. hineingefahren ist. Letztere genoss mithin gegenüber dem Berufungskläger den Vorrang auf der Piste. Dass R. einen grossen Teil der Piste ausnützte, indem sie breite Bögen ausführte, währenddem N. mit kurzen Schwüngen in der Fallinie zu Tale fuhr, vermag entgegen dem Einwand des Berufungsklägers am Vorrang der voranfahrenden Skifahrerin gegenüber dem von hinten kommenden Skifahrer nichts zu ändern.