Dies entspricht auch der Unfallschilderung von R. in ihrer schriftlichen Stellungnahme vom 24. Oktober 2001 (vgl. act. 3.22/23). Es ist daher ebensowenig einzusehen, inwiefern eine Zeugenbefragung von R. das Beweisergebnis zu Gunsten des Berufungsklägers beeinflussen könnte.