Entsprechend wird auch in der Berufungsschrift (S. 12) ausgeführt, dass eine Tatrekonstruktion im Gelände keine Klärung des Sachverhalts bringen könne. Auf eine Rekonstruktion des Unfalls vor Ort kann demnach bei der vorliegenden Beweissituation verzichtet werden. Es wird bereits in Würdigung der vorliegenden Aussagen und Beweismittel deutlich, dass N. nicht auf gleicher Höhe mit R. fuhr, bevor es zur Kollision kam, sondern von oben in die weiter unten fahrende Adhäsionsklägerin hineingefahren ist. Dies entspricht auch der Unfallschilderung von R. in ihrer schriftlichen Stellungnahme vom 24. Oktober 2001 (vgl. act.