zeugung, dass der Zeuge T. die Kollision beobachtet und entsprechend seiner Wahrnehmungen geschildert hat. T. ist der einzige Augenzeuge. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, könnte er daher bei einer Nachstellung im Gelände seinen Standort nach Belieben bezeichnen. Es ist daher nicht ersichtlich, inwiefern eine Rekonstruktion zur Klärung der vom Berufungskläger aufgeworfenen Frage, ob T. den Unfall tatsächlich beobachten konnte, beizutragen vermöchte. Entsprechend wird auch in der Berufungsschrift (S. 12) ausgeführt, dass eine Tatrekonstruktion im Gelände keine Klärung des Sachverhalts bringen könne.