i) In Gesamtwürdigung der vorliegenden Beweismittel gelangt der Kantonsgerichtsausschuss demnach zum Ergebnis, dass sich der Skiunfall in den wesentlichen Punkten so abgespielt hat, wie er vom Zeugen T. geschildert wurde, und der Berufungskläger den ihm zur Last gelegten Sachverhalt verwirklicht hat. Nach dem Gesagten ist somit davon auszugehen, dass N. am 26. April 2001 in relativ kurzen Schwüngen in der Fallinie zu Tale fuhr, währenddem R. in einigem Abstand weiter unten auf der Piste beziehungsweise weiter vorne mit grossen Bögen talwärts unterwegs war.