Ebensowenig ist einzusehen, inwiefern die Aussage von T., wonach noch eine andere Person auf der Piste gewesen sei, von welcher er nicht sagen könne, ob diese vor oder hinter N. gefahren sei, für mangelnde Schlüssigkeit seiner Angaben sprechen sollte. N. war nicht alleine, sondern mit seinen Begleitern vom „Q.-Club“ unterwegs. Es waren also tatsächlich weitere Personen auf der Piste. Überdies steht die Aussage des Zeugen, er wisse nicht, ob die andere Person vor oder hinter N. gefahren ist, in keinem Widerspruch zu seinen übereinstimmenden Angaben, wonach N. von oben an ihm vorbeigefahren und mit der in einigem Abstand weiter unten fahrenden R. zusammengestossen sei.