Soweit keine entlastenden Momente gegeben sind, können vom Zeugen auch keine geschildert werden. In Anbetracht dessen, dass sich T. sowohl schriftlich als auch mündlich in den massgeblichen Punkten stets gleich geäussert hat, vermag demnach allein das Fehlen von entlastenden Aussagen in seinen Depositionen keine Zweifel an der Richtigkeit seiner Sachverhaltsdarstellung zu begründen. Ebensowenig ist einzusehen, inwiefern die Aussage von T., wonach noch eine andere Person auf der Piste gewesen sei, von welcher er nicht sagen könne, ob diese vor oder hinter N. gefahren sei, für mangelnde Schlüssigkeit seiner Angaben sprechen sollte.