Zwar sind Entlastungsbemerkungen zugunsten des Angeschuldigten als Kennzeichen wahrheitsgetreuer Aussagen zu werten (vgl. R. Hauser, a.a.O., S. 316). Daraus kann jedoch entgegen der Behauptung des Berufungsklägers nicht der Schluss gezogen werden, dass umgekehrt das Fehlen solcher Bemerkungen ein Indiz für unwahre Angaben darstellt. Soweit keine entlastenden Momente gegeben sind, können vom Zeugen auch keine geschildert werden.