In Anbetracht der Vielzahl der dargelegten Umstände, die für die Version von T. sprechen, erscheinen diese Ausführungen jedoch nicht derart, dass gestützt darauf Zweifel an der Richtigkeit der Sachverhaltsschilderung des Zeugen angebracht wären. Vielmehr handelt es sich unter anderem bei der vom Berufungskläger konkret angesprochenen Aussage von T., wonach er „200% sicher“ sei, dass N. von oben in R. hineingefahren sei, auch wenn sie mathematisch unsinnig ist, um einen umgangssprachlich üblichen Ausdruck, um das Vorliegen von absoluter Gewissheit über etwas auszudrücken. Gesamthaft betrachtet erscheint die Unfallschilderung von T. demnach als glaubwürdig.