h) Im Gegensatz dazu erscheint die Sachverhaltsschilderung des Zeugen T., wie oben dargelegt, überzeugend. Es trifft zwar zu, dass T. insgesamt vier Schreiben und eine Notiz verfasst hat, worin er sich einer teilweise sehr betonten Ausdrucksweise bedient, um darzulegen, dass nach seiner Wahrnehmung N. in R. hineingefahren ist und dieser somit auch die Schuld am Unfall trägt. In Anbetracht der Vielzahl der dargelegten Umstände, die für die Version von T. sprechen, erscheinen diese Ausführungen jedoch nicht derart, dass gestützt darauf Zweifel an der Richtigkeit der Sachverhaltsschilderung des Zeugen angebracht wären.