Die Darstellung von N. wird also aufgrund der übereinstimmenden Angaben seiner Begleiter klar widerlegt. Entgegen seiner Behauptung kann es nicht so gewesen sein, dass R. in eine geschlossene Gruppe hineingefahren ist und dieser den Weg abgeschnitten hat, als sie mit dem Berufungskläger kollidierte. Steht aber nach dem Gesagten somit fest, dass N. die entscheidende Phase offensichtlich nicht mehr richtig in Erinnerung hatte, so erscheint der von ihm geschilderte Unfallhergang wenig glaubhaft.