3.24, S. 2). Auch Y. schilderte in Abweichung zu den Angaben des Berufungsklägers, dass sie die Skipiste in einem Abstand von 50 bis 100 Metern hinuntergefahren seien (vgl. VI act. 15, S. 2). Von einer geschlossenen Gruppe, wie sie der Berufungskläger schilderte, kann bei solchen Abständen zwischen den einzelnen Skifahrern nicht die Rede sein. Entsprechend bestätigte X., dass sie zwar als Gruppe gestartet seien, danach jedoch jeder mehr oder weniger seine eigene Linie gefahren sei (vgl. act. 3.14, S. 3). Die Darstellung von N. wird also aufgrund der übereinstimmenden Angaben seiner Begleiter klar widerlegt.