3. 24, S. 2; VI act. 14, S. 2). Auf konkrete Frage gaben X. und Y. übereinstimmend zu Protokoll, dass sie den Zusammenstoss nicht beobachtet hätten (vgl. VI act. 14, S. 2; VI act. 15, S. 2). Überdies wird deutlich, dass die Aussagen des Berufungsklägers auch in Gegenüberstellung zu den Angaben seiner Begleiter wesentliche Widersprüche aufweisen. N. erklärte anlässlich des Konfrontverhörs vom 10. Oktober 2001, dass er als Letzter der Vierergruppe mit X., H. und Y. hinter seinen Kollegen hergefahren sei, und zwar in einem Abstand von zirka vier bis fünf Metern. R. müsse gesehen haben, dass sie in einer Gruppe unterwegs gewesen seien (vgl. act. 3.11, S. 4).