Darüber hinaus vermögen auch die Zeugenaussagen seiner Begleiter vom „Q.-Club“ den Berufungskläger nicht zu entlasten. Zum einen hat keiner der drei Zeugen die Kollision mitverfolgen können. H. gab gegenüber dem Untersuchungsrichter zu Protokoll, dass N. hinter ihm gefahren sei, wobei er selbst hinter Y. und dieser wiederum hinter X. unterwegs gewesen sei. Gemäss seinen Angaben hat er (H.) plötzlich festgestellt, dass es etwa 200 Meter hinter ihnen einen Unfall gegeben hatte (vgl. act. 3.24, S. 2). X. sagte ebenfalls aus, dass N. zuhinterst gefahren sei (VI act. 14, S. 2). Alle drei Begleiter waren bereits weiter unten, als es zum Unfall kam (vgl. act. 3. 24, S. 2;