3.27), nicht zutreffen kann. T. hat sowohl anlässlich seiner Zeugenaussagen wie auch in den schriftlichen Eingaben und den angefertigten Unfallskizzen stets übereinstimmend dargelegt, dass R. in regelmässigen, grossen Bögen zu Tal gefahren sei (vgl. act. 3.11, S. 2; 3.5; 3.9; 3.12; VI act. 26). Ein Queren oder Traversieren des Hanges hat er nie geschildert. Entsprechend ergibt sich auch aus den übrigen Akten kein Hinweis, dass R. den Hang traversiert hat. Der Berufungskläger selbst hat gegenüber dem Untersuchungsrichter lediglich ausgeführt, dass R. den Hang wahrscheinlich traversiert habe (vgl. act. 3.11, S. 4).