gen, welche in erheblichem Masse an der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen zweifeln lassen. Denn die von N. angefertigte Unfallskizze (act. 3.27) steht im klaren Widerspruch zu seinen Aussagen gegenüber dem Untersuchungsrichter, wonach er und R. auf gleicher Höhe gefahren seien, bevor es zum Zusammenprall gekommen ist (vgl. act. 3.11, S. 4; 3. 14, S. 1, 2). Ebenso fällt auf, dass die Darstellung in der Unfallskizze des Berufungsklägers, wonach R. den Hang traversierte, als es zur Kollision kam (vgl. act. 3.27), nicht zutreffen kann.