Wäre N., wie er behauptet, tatsächlich nicht schneller als R. gefahren, hätten beide auf gleicher Höhe fahren müssen, damit es überhaupt zu einer Kollision zwischen ihnen kommen konnte. Dafür, dass R. und der Berufungskläger nicht auf gleicher Höhe unterwegs waren, sondern letzterer von oben beziehungsweise von hinten kommend in die Skifahrerin hineingefahren ist, sprechen aber nicht nur die übereinstimmenden Angaben des Zeugen T.. Es ergibt sich auch aus der von N. selbst angefertigten Unfallskizze (vgl. act. 3.27) deutlich, dass der Berufungskläger von oben gekommen und in die weiter unten respektive weiter vorne fahrende R. hineingefahren ist.