Kommt hinzu, dass T. sowohl anlässlich der Zeugenbefragung als auch in seinen schriftlichen Stellungnahmen stets gleich schilderte, dass R. in einigem Abstand vor ihm zu Tale gefahren sei, als N. von oben kommend an ihm vorbei- und in R. hineingefahren sei (vgl. act. 3.11, S. 2; 3.6; 3.9; VI act. 26). Wenn der Berufungskläger aber von oben kam, konnte er die weiter unten auf der Piste fahrende R. nur einholen, wenn er schneller als sie unterwegs war. Andernfalls wäre R. ihm davon gefahren. Wäre N., wie er behauptet, tatsächlich nicht schneller als R. gefahren, hätten beide auf gleicher Höhe fahren müssen, damit es überhaupt zu einer Kollision zwischen ihnen kommen konnte.