In Anbetracht dessen erscheint es selbst unter Annahme einer verhaltenen Fahrweise des Berufungsklägers durchaus nachvollziehbar, dass dieser im Vergleich zu R. schneller unterwegs war. Dies um so mehr, als N. offenbar auch heute noch jeden Donnerstag im Winter mit dem sogenannten „Q.-Club“ Ski fährt und demzufolge gegenüber R. -auch wenn diese als gute und sichere Skifahrerin beschrieben wird (vgl. act. 3.11, S. 2; 3.16; VI act. 26, S. 3)- nicht bloss die besseren Ortskenntnisse sondern wohl auch die grössere Routine besitzt.