3.24, S. 2). Diese Angaben sind allerdings vor dem Hintergrund zu würdigen, dass der Berufungskläger gemäss eigenen Angaben beziehungsweise den übereinstimmenden Aussagen seiner Begleiter ein guter, routinierter Skifahrer ist, der früher sogar Rennen fuhr (vgl. act. 01, S. 4, 5; 3.24, S. 1; VI act. 15, S. 2; VI act. 14, S. 1). In Anbetracht dessen erscheint es selbst unter Annahme einer verhaltenen Fahrweise des Berufungsklägers durchaus nachvollziehbar, dass dieser im Vergleich zu R. schneller unterwegs war.