T. schilderte anlässlich seiner Zeugenaussagen und auch in den schriftlichen Stellungnahmen einheitlich, dass R. langsam gefahren sei, währenddem N. die Piste mit höherer Geschwindigkeit befahren habe (vgl. act. 3. 11, S. 2, 4; 3.5; 3.9; 3.13, S. 1; VI act. 26). Entgegen der Auffassung des Berufungsklägers ist nicht einzusehen, weshalb R., auch wenn sie als gute Skifahrerin beschrieben wird (vgl. act. 3.11, S. 2; 3.13; 3.16; VI act. 26, S. 3), am Tage des Unfalls nicht noch langsamer gefahren sein und die Bögen noch etwas runder gedreht haben soll (vgl. act.