f) Der Rechtsvertreter des Berufungsklägers wendet ein, die Angaben des Zeugen T. über die Fahrgeschwindigkeiten seien völlig unglaubwürdig. In Anbetracht der Fahrweise der beiden Unfallbeteiligten sowie des Fahrkönnens der Geschädigten und des Alters von N. könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Berufungskläger schneller gefahren sei als R.. Zudem könne nicht angenommen werden, dass N. von oben gekommen sei. Beide Skifahrer dürften daher auf gleicher Höhe den Hang hinuntergefahren sein. Dem kann nicht gefolgt werden.