nähert. Zudem leuchtet es nicht ein, dass Zweifel an der Zuverlässigkeit der Aussagen von T. angebracht sein sollten, nur weil er gemäss eigenen Angaben den Film des Geschehens tausend Mal mit der Zeitlupe zurück gedreht hat, um sich an alle Wahrnehmungen erinnern zu können (vg. act. 3.6). Vielmehr spricht das Bemühen des Zeugen um so mehr für die Verlässlichkeit seiner Angaben.