Damit gab er klar zu verstehen, dass er neben einer kurzen Zeitspanne vor dem Zusammenprall auch die Kollision selbst gesehen hat. Es ist davon auszugehen, dass sich die Erklärung, er habe alles beobachten können, auf den Zusammenprall bezieht, da es in der Untersuchung ja gerade darum ging, festzustellen, wie die beiden Unfallbeteiligten kollidiert sind. Dies ergibt sich auch aus dem Kontext des Schreibens vom 5. Juli 2001. So beschreibt T. unmittelbar nach der Erklärung, er habe alles beobachten können, eben gerade den Ablauf der Kollision (vgl. act. 3.5, S. 1). Seine Angaben im Schreiben vom 5. Juli 2001 decken sich folglich auch in diesem Punkt mit seiner Zeugenaussage.