Die Erklärung von T. im Schreiben vom 5. Juli 2001, wonach er alles habe beobachten können (vgl. act. 3.5) steht dabei nicht im Widerspruch zu seinen Angaben gegenüber dem Untersuchungsrichter. Entgegen dem Einwand des Berufungsklägers hat der Zeuge T. nicht ausgesagt, dass er vielleicht nur die letzten zwei Sekunden vor der Kollision selber beobachten konnte. Gemäss seinen Angaben anlässlich der Zeugenbefragung vom 10. Oktober 2001 (vgl. act. 3.11, S. 2) konnte er „vielleicht die letzten zwei Sekunden und die Kollision selbst beobachten.“ Damit gab er klar zu verstehen, dass er neben einer kurzen Zeitspanne vor dem Zusammenprall auch die Kollision selbst gesehen hat.