e) Kommt hinzu, dass sich die Depositionen von T. in bezug auf den geschilderten Unfallhergang auch mit seinen Angaben in den schriftlichen Stellungnahmen vom 5. Juli, 23. Juli, 24. Juli und 10. Oktober 2001 (vgl. act. 3.5; 3.6; 3.9; 3.13) decken. Er hielt in sämtlichen Schreiben übereinstimmend fest, dass er auf der Piste angehalten und gesehen habe, wie N. von oben kommend in die weiter unten auf der Piste eine Linkskurve ausführende R. hineingefahren sei. Die Erklärung von T. im Schreiben vom 5. Juli 2001, wonach er alles habe beobachten können (vgl. act. 3.5) steht dabei nicht im Widerspruch zu seinen Angaben gegenüber dem Untersuchungsrichter.