Selbst die vom Berufungskläger genannten Zeugen vermochten mithin nicht einheitlich zu bestätigen, dass T. den Unfallhergang gemäss eigenen Angaben nicht beobachtet habe. Der Widerspruch in den Aussagen von X., H. und T. lässt sich im Übrigen denn auch gerade damit plausibel erklären, dass letzterer die Frage des Patrouilleurs aufgrund von sprachlichen Schwierigkeiten und weiteren dargelegten Umständen nicht ganz sinngemäss erfasst hat. Abgesehen davon spricht nicht zuletzt auch der Umstand, dass T. auf Nachfrage ohne Umschweife zugegeben hat, dass er vor 14