14, S. 2). Auf die Frage, was T. bezüglich des Unfallhergangs gesagt habe, erklärte H. am 20. November 2001 zunächst gegenüber dem Untersuchungsrichter, der Mann habe gesagt, dass er den Zusammenstoss nicht gesehen habe. Auf Nachfrage des Untersuchungsrichters hin korrigierte der Zeuge seine Aussage indes, indem er zweimal bestätigte, dass T. gesagt habe, dass er den Zusammenstoss nicht genau gesehen habe (vg. act. 3.24, S. 2). Selbst die vom Berufungskläger genannten Zeugen vermochten mithin nicht einheitlich zu bestätigen, dass T. den Unfallhergang gemäss eigenen Angaben nicht beobachtet habe.