Überdies ist zu berücksichtigen, dass der vom Berufungskläger als Zeuge genannte Y. gemäss eigenen Aussagen nie zur Unfallstelle hochgegangen ist (vgl. VI act. 15, S. 2). Er konnte folglich entgegen der Behauptung von N. (vgl. act. 3.11, S. 3; 3.14, S. 2; 3.7) keinerlei Angaben dazu machen, was T. am Unfallort gesagt hat. X. führte anlässlich der Zeugeneinvernahme vom 20. August 2002 aus, er habe T. auf der Unfallstelle gefragt, ob er den Unfall gesehen habe, worauf dieser mit nein geantwortet habe (vgl. VI act. 14, S. 2).