ebenso act. 3.5; 3.6) davon ausgegangen werden muss, dass er im Kollisionszeitpunkt tatsächlich nicht direkt an oder bei der Unfallstelle war, sondern rund 40 bis 50 Meter weiter oben stand. Überdies erscheint es plausibel, wenn T. darlegt, dass seine Aufmerksamkeit unmittelbar nach dem Unfall in erster Linie der sofortigen medizinischen Versorgung der verletzten R. galt (vgl. act. 3.11, S. 3; VI act. 26, S. 3). Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, ist es naheliegend, dass T. mehr um den Gesundheitszustand seiner blutenden und verletzten Begleiterin (vgl. act. 3.11, S. 2; 3.15; VI act. 26, S. 3) besorgt war, als um die Beantwortung der Fragen für das Unfallprotokoll.