3.15) sowie anlässlich des Konfrontverhörs und bei seiner Einvernahme als Angeschuldigter am 10. Oktober 2001, T. habe vor Ort ausgesagt, dass er nichts gesehen habe. Dafür gebe es Zeugen, nämlich X., H. und N. Y. (vgl. act. 3.11, S. 3; 3.14, S. 2; vgl. auch act. 3.7). T. stellte jedoch sowohl anlässlich der Zeugeneinvernahme vom 10. Oktober 2002 (vgl. VI act. 26, S. 2) als auch in seinen schriftlichen Stellungnahmen (vgl. act. 3.9; 3.13, S. 2) übereinstimmend klar, dass er nie gesagt habe, überhaupt nichts gesehen zu haben.