Zwar scheinen die Angaben von T. insoweit widersprüchlich, als er gemäss eigenen Angaben am Unfalltag gegenüber dem Patrouilleur erklärt hat, die direkte Kollision nicht gesehen (vgl. act. 3.11, S. 3, 5) beziehungsweise den Unfallhergang nicht in unmittelbarer Nähe beobachtet zu haben (vgl. VI act. 26, S. 3). Entsprechend sind im Unfallprotokoll des Patrouilleurs vom 26. April 2001 keine Zeugen vermerkt (vgl. act. 3.4, S. 3). Zudem erklärte der Berufungskläger in seinem schriftlichen Unfallrapport (vgl. act. 3.15) sowie anlässlich des Konfrontverhörs und bei seiner Einvernahme als Angeschuldigter am 10. Oktober 2001, T. habe vor Ort ausgesagt, dass er nichts gesehen habe.